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Mindestlohn- und Minijob-Rechner 2027

Alles, was sich zum 1. Januar 2027 beim Entgelt ändert, an einer Stelle: der gesetzliche Mindestlohn, die daraus abgeleitete Geringfügigkeitsgrenze, der Übergangsbereich und die Beitragsbemessungsgrenzen. Tragen Sie Ihr Monatsbrutto ein und sehen Sie die Differenz in Euro – und auf einen Blick, welche Werte für 2027 bereits geltendes Recht sind und welche noch reine Rechnung zu einer Verordnung sind, die es noch gar nicht gibt.

Beispiel: €600 im Monat im Minijob zum Mindestlohn

Mindestlohn 2027

€14.60

Minijob-Grenze 2027

€633

Gleiche Stunden, pro Monat

+€30.22

Luft bis zur neuen Grenze

€33

Wer im Minijob zum Mindestlohn €600 im Monat verdient, arbeitet dafür 43.17 Stunden. Dieselben Stunden bringen ab dem 1. Januar 2027 €630.22 – €30.22 mehr im Monat, €362.59 mehr im Jahr –, und die Minijob-Grenze steigt von €603 auf €633, sodass gegenüber dem heutigen Verdienst €33 Luft bleiben. Beide Werte sind bereits geltendes Recht, die Beitragsbemessungsgrenzen weiter unten noch nicht.

Quelle: Serverseitig berechnetes Beispiel von FinCalc – mit denselben Formeln wie der interaktive Rechner.

Bruttoentgelt pro Monat, vor Steuern und Sozialabgaben. Im Minijob ist das schlicht das, was Sie verdienen.

Angenommene Lohnentwicklung 2027

Die Beitragsbemessungsgrenzen 2027 werden an die Veränderung der Bruttolöhne je Arbeitnehmer im Jahr 2025 gekoppelt – ein Wert, der noch nicht feststeht. Veröffentlichte Schätzungen reichen von 4.2% bis 4.6%, und wegen der Rundungsvorschrift kippt die Grenze in der Krankenversicherung innerhalb dieser Spanne.

Zum 1. Januar 2027

Diese 43.17 Stunden im Monat bringen ab dem 1. Januar 2027 630,22 € statt heute 600,00 € – 30,22 € mehr im Monat, 362,59 € mehr im Jahr.

Gleiche Stunden 2027

630,22 €

Geltendes Recht

Entgeltänderung

30,22 €

Pro Monat

Luft bis zur Grenze 2027

2,78 €

Bezogen auf die Grenze von 633 €

Zusätzlicher KV-Beitrag (Ihr Anteil)

0,00 €

Hochgerechnet

Werte 2026 und 2027 im Vergleich für das eingegebene Entgelt
Rechengröße20262027
Stundenlohn13,90 €14,60 €
Minijob-GrenzeGeltendes Recht603 €633 €
Übergangsbereich603,01 € – 2.000 €633,01 € – 2.000 €
Beitragsbemessungsgrenze KV, monatlichHochgerechnet5.812,50 €6.375,00 € – 6.412,50 €
Ihre EinstufungMinijobMinijob
  • The 2027 minimum wage of EUR 14,60 and the EUR 633 minijob ceiling are already law — MiLoV5 and the BMAS notice of 7 November 2025 both name them.
  • Every 2027 contribution ceiling on this page is a projection: the Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 has not been made, and it indexes on a 2025 wage factor that has not been fixed.
  • Faktor F for the midijob reduced-contribution formula (§ 20 Abs. 2a SGB IV) is re-derived every 1 January and the 2027 value is not yet known, so no midijob contribution is computed here.
  • The extraordinary uplift is health insurance only. The pension contribution ceiling is not raised by it — § 159 SGB VI was not amended.
  • Under enacted law alone the long-term care ceiling stays EUR 3,600 a year below the health ceiling — the first such divergence. It would peg the care ceiling to the general JAEG from 1 Jan 2027 — above EUR 7,000 a month, i.e. ABOVE the health ceiling instead of EUR 3,600 a year below it.

Was sich zum 1. Januar 2027 ändert

Jede Rechengröße mit ihrem Wert für 2026, ihrem Wert für 2027, der Differenz und – was die meisten Tabellen weglassen – der Angabe, ob der Wert für 2027 geltendes Recht ist oder die Hochrechnung einer noch nicht erlassenen Verordnung.

Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
Rechengröße20262027VeränderungStatus
Gesetzlicher Mindestlohn, je StundeMiLoV5 § 1 Nr. 2, verkündet am 7. November 2025. Eine weitere Verordnung steht nicht aus.€13.90€14.60+€0.70 (5.04%)Geltendes Recht
Geringfügigkeitsgrenze, monatlichNach § 8 Abs. 1a SGB IV aus dem Mindestlohn abgeleitet und vom BMAS am 20. November 2025 bekannt gemacht.€603€633+€30Geltendes Recht
Geringfügigkeitsgrenze, jährlichDas Zwölffache der Monatsgrenze. In bis zu zwei Monaten eines Zwölfmonatszeitraums ist ein unvorhersehbares Überschreiten zulässig; eine absolute Jahresobergrenze ist das also nicht.€7,236€7,596+€360Geltendes Recht
Übergangsbereich (Midijob), monatlichDie Obergrenze ist in § 20 Abs. 2 SGB IV als fester Eurobetrag geregelt und wird nicht dynamisiert. Der Faktor F, der den verminderten Beitrag im Übergangsbereich bestimmt, wird jeweils zum 1. Januar neu ermittelt; der Wert für 2027 steht noch nicht fest.€603.01–€2,000.00€633.01–€2,000.00+€30 on the lower bound onlyGeltendes Recht
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung, monatlichReguläre Lohndynamisierung zuzüglich der beschlossenen Anhebung um €3,600 im Jahr (€300 im Monat). Als Spanne ausgewiesen, weil die gesetzliche Rundung auf 450 Euro bei einem Lohnfaktor von 4.5161 % kippt.€5,812.50€6,375–€6,412.50+€562.50 to +€600Hochgerechnet
Versicherungspflichtgrenze (allgemeine JAEG), jährlichEnthält dieselbe Anhebung um €3,600 nach dem neuen § 6 Abs. 6 Satz 4 SGB V. Über die gesamte Lohnfaktor-Spanne von 4.2%–4.6% bleibt sie stabil bei €84,600. Für alle, die am 31. Dezember 2026 bereits privat versichert sind, gilt nach dem neuen § 6 Abs. 8 SGB V eine eigene Bestandsschutzgrenze; sie wird auf €81,000 hochgerechnet.€77,400€84,600+€7,200Hochgerechnet
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung, jährlichNur reguläre Lohndynamisierung. Die außerordentliche Anhebung gilt hier nicht – § 159 SGB VI wurde nicht geändert, und Meldungen über einen Sprung von +€300 im Monat bei der Rentenversicherungs-BBG sind falsch.€101,400€106,200+€4,800Hochgerechnet
Beitragsbemessungsgrenze Pflegeversicherung, monatlichNach geltendem Recht verweist § 55 Abs. 2 SGB XI weiterhin auf die JAEG des § 6 Abs. 7 SGB V, die bewusst von der Anhebung ausgenommen wurde – die Pflege-BBG läge damit €3,600 im Jahr unter der KV-BBG, das erste Auseinanderfallen beider Grenzen. Kommt das anhängige Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) durch, läge sie stattdessen über der KV-BBG, bei rund €7,050 im Monat.€5,812.50€6,075–€6,112.50 (contested)Depends on legislation not yet passedHochgerechnetStrittig

Kennzahlen

Zitieren ausdrücklich erlaubt — mit Quellenangabe FinCalc und Link auf diese Seite.

  • Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 von €13.90 auf €14.60 je Stunde – ein Plus von 5.04%, das mit der verkündeten Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) bereits geltendes Recht ist und 13.88% über dem seit 2024 geltenden Satz von €12.82 liegt.

  • Die Geringfügigkeitsgrenze steigt zum 1. Januar 2027 von €603 auf €633 im Monat – €30 mehr pro Monat, im Jahr €7,596 statt €7,236.

  • Die Minijob-Grenze ist keine politische Entscheidung, sondern eine Formel: § 8 Abs. 1a SGB IV setzt sie auf den Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro. Aus dem Mindestlohn 2027 folgt €14.60 × 130 ÷ 3 = €632.67, bekannt gemacht wurde deshalb eine Grenze von €633.

  • Ein höherer Mindestlohn bedeutet etwas weniger Minijob-Stunden: 2026 deckt die Grenze bei €13.90 noch 43.38 Stunden im Monat ab, 2027 bei €14.60 nur noch 43.36 Stunden. Wer die Grenze bereits ausschöpft, muss rund 1.5 Minuten im Monat streichen, um unter €633 zu bleiben.

  • Der Übergangsbereich verschiebt sich nur an der Untergrenze: 2027 reicht er von €633.01 bis €2,000.00, 2026 von €603.01 bis €2,000.00. Die Obergrenze von €2,000.00 ist in § 20 Abs. 2 SGB IV als fester Betrag geregelt und nicht an den Mindestlohn gekoppelt.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung wird für 2027 auf €76,500–€76,950 im Jahr hochgerechnet (€6,375–€6,412.50 im Monat): Das beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz legt einmalig €3,600 im Jahr auf die reguläre Lohndynamisierung obendrauf. Für die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gilt dieser Sondersprung nicht; sie wird auf €106,200 hochgerechnet. (Hochgerechnet – die Verordnung für 2027 ist noch nicht erlassen)

Wie diese Werte zustande kommen

Zwei der Änderungen zum 1. Januar 2027 sind geltendes Recht, zwei sind bloße Rechnung. Genau diese Trennung ist der Zweck dieser Seite: Deshalb trägt jeder Wert oben seine eigene Kennzeichnung statt eines pauschalen Hinweises am Seitenende.

Der Mindestlohn wird durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die MiLoV5 wurde am 7. November 2025 verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 268), nachdem die Mindestlohnkommission am 27. Juni 2025 einstimmig empfohlen hatte; ihr § 1 nennt beide Stufen auf einmal: €13.90 ab 2026 und €14.60 ab 2027. Der Satz für 2027 hängt an keinem weiteren Rechtsakt.

Die Minijob-Grenze folgt automatisch. § 8 Abs. 1a SGB IV bestimmt sie als Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro – 130/3 ist der Monatswert von zehn Wochenstunden. Daraus ergibt sich €13.90 → €603 und €14.60 → €633, genau die Werte, die das BMAS am 20. November 2025 bekannt gemacht hat. Der Jahreswert von €7,596 ist das Zwölffache des Monatswerts; weil in bis zu zwei Monaten eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums ein unvorhersehbares Überschreiten zulässig ist, ist er keine absolute Jahresobergrenze.

Die Beitragsbemessungsgrenzen sind Hochrechnungen. Sie werden jedes Jahr durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung festgesetzt, die es für 2027 zum Prüfzeitpunkt noch nicht gab – üblicherweise erarbeitet das BMAS den Entwurf im September, das Kabinett beschließt im Oktober, der Bundesrat stimmt im November zu. Maßgeblich ist die Veränderung der Bruttolöhne je Arbeitnehmer im Jahr 2025 (§ 68 Abs. 2 Satz 1 SGB VI), ein Wert, der noch nicht feststeht; veröffentlichte Schätzungen liegen bei 4.2%–4.6%. Wendet man diese Spanne auf die gesetzlichen Rundungsregeln an, ergeben sich über die gesamte Spanne hinweg €84,600 für die Versicherungspflichtgrenze und €106,200 für die BBG der Rentenversicherung, für die Krankenversicherung dagegen nur eine Spanne von €76,500–€76,950: Die Rundung auf Vielfache von €450 kippt bei einem Lohnfaktor von 4.5161 %. Deshalb steht die KV-Grenze hier als Spanne und nicht als einzelne Zahl.

Die außerordentliche Anhebung gilt nur für die Krankenversicherung. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228, ausgegeben am 29. Juli 2026) legt nach dem neuen § 223 Abs. 4 SGB V auf die BBG der Krankenversicherung und nach dem neuen § 6 Abs. 6 Satz 4 SGB V auf die allgemeine Versicherungspflichtgrenze €3,600 im Jahr – €300 im Monat – obendrauf. § 159 SGB VI bleibt unberührt; die BBG der Rentenversicherung wird also nur regulär dynamisiert. Zwar bezeichnet das Ministerium den Schritt als „einmalig“, doch nach der Gesetzesbegründung wird die Grenze dauerhaft angehoben und in den Folgejahren von diesem erhöhten Sockel aus fortgeschrieben – die Niveauverschiebung bleibt also erhalten.

Zwei Folgen werden leicht übersehen. Ab 2027 wird die BBG der Krankenversicherung getrennt von der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze festgesetzt, mit der sie bislang übereinstimmte – jede Berechnung, die beide weiterhin gleichsetzt, läuft zum 1. Januar in einen Fehler. Und es gibt künftig drei JAEG-Stufen statt einer: die allgemeine Grenze (€84,600, hochgerechnet), die besondere Grenze für den PKV-Bestand von 2002 und eine neue Bestandsschutzgrenze nach § 6 Abs. 8 SGB V für alle, die am 31. Dezember 2026 bereits privat versichert sind – hochgerechnet auf €81,000.

Die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung: zwei mögliche Antworten

Hier ist die Rechtslage tatsächlich offen, und mehrere Quellen aus der Lohnabrechnung geben sie falsch wieder. Nach geltendem Recht knüpft § 55 Abs. 2 SGB XI die Pflege-BBG an die Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 7 SGB V, die von der Anhebung bewusst ausgenommen wurde. Danach läge die Pflege-BBG bei €6,075–€6,112.50 im Monat und damit €3,600 im Jahr unter der KV-BBG – das erste Mal, dass beide auseinanderfallen. Es würde die Pflege-BBG ab dem 1. Jan. 2027 an die allgemeine JAEG knüpfen – über EUR 7,000 im Monat, also ÜBER der KV-BBG statt EUR 3,600 im Jahr darunter. Weil dieses Gesetz nicht verabschiedet wurde, nennt diese Seite an keiner Stelle einen einzelnen Wert für die Pflege-BBG 2027.

Quellen

Werte geprüft am 2026-08-01 (Werte zum 1. Januar 2026 gegenüber den Werten zum 1. Januar 2027). Version der Datenbasis: v2026-08-01. Sobald die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 erlassen ist, werden die Beitragsbemessungsgrenzen für 2027 durch die bekannt gemachten Werte ersetzt.

Keine Rechts- oder Steuerberatung. Diese Seite stellt veröffentlichte Beträge gegenüber und wendet die gesetzlichen Formeln darauf an. Sie beurteilt weder Ihren Versicherungsstatus noch Ihren Beschäftigungsstatus, weder die Zulässigkeit eines Minijobs oder Midijobs noch die Frage, ob ein Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung möglich oder sinnvoll ist – das hängt von Umständen ab, die ein Rechner nicht kennt, und wird an anderer Stelle entschieden. Als hochgerechnet gekennzeichnete Werte beruhen auf Recht, das noch nicht erlassen ist. Prüfen Sie vor jeder Entscheidung die oben genannten amtlichen Quellen.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Mindestlohn 2027?

€14.60 brutto je Stunde ab dem 1. Januar 2027, nach €13.90 im Jahr 2026 – ein Plus von €0.70 je Stunde oder 5.04%. Beide Stufen stehen in derselben Verordnung: Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) wurde am 7. November 2025 verkündet und nennt den Satz für 2027 bereits. Damit er greift, muss nichts weiter beschlossen werden.

Wie viel darf man 2027 im Minijob verdienen?

€633 im Monat, nach bislang €603 – €30 mehr im Monat und €360 mehr im Jahr (€7,596 statt €7,236). Das BMAS hat beide Werte am 20. November 2025 im Bundesanzeiger bekannt gemacht; die Grenze für 2027 ist damit veröffentlichtes Recht und keine Prognose.

Warum liegt die Minijob-Grenze bei genau €633?

Weil § 8 Abs. 1a SGB IV sie als Rechenweg festlegt und nicht als politisch gesetzte Zahl: Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro. €14.60 × 130 ÷ 3 = €632.67, aufgerundet €633. Die 130/3 stammen aus zehn Wochenstunden (10 × 52 ÷ 12 = 43.33 Stunden im Monat) – das ist die Arbeitszeit, auf die die Grenze zugeschnitten ist.

Kann ich meine Stunden 2027 behalten, wenn ich die Minijob-Grenze schon ausschöpfe?

Nicht ganz. Die Grenze steigt zwar um €30, aber der Stundenlohn steigt eben auch – und die Grenze wird auf volle Euro aufgerundet, der Lohn nicht. Bei €13.90 deckt die Grenze von €603 noch 43.38 Stunden im Monat ab, bei €14.60 deckt die Grenze von €633 nur noch 43.36 Stunden ab. Wer 2026 das Maximum arbeitet, käme 2027 bei unveränderter Stundenzahl auf €633.37 und damit €0.37 zu viel. Rund 1.5 Minuten im Monat müssen also weg.

Ändert sich die Obergrenze des Übergangsbereichs 2027?

Nein. 2027 reicht der Übergangsbereich von €633.01 bis €2,000.00, 2026 von €603.01 bis €2,000.00. Nur die Untergrenze bewegt sich, denn sie ist als Minijob-Grenze plus einen Cent definiert. Die Obergrenze von €2,000.00 steht als fester Eurobetrag in § 20 Abs. 2 SGB IV, ist nicht an den Mindestlohn gekoppelt, und kein geltendes oder anhängiges Gesetz ändert sie für 2027. Ein Vorbehalt für alle im Übergangsbereich: Der Faktor F, der den verminderten Beitrag bestimmt, wird jeweils zum 1. Januar neu ermittelt; der Wert für 2027 steht noch nicht fest.

Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung 2027?

Hochgerechnet €76,500–€76,950 im Jahr – €6,375–€6,412.50 im Monat – gegenüber €69,750 (€5,812.50 im Monat) im Jahr 2026. Dass es eine Spanne ist und keine feste Zahl, hat einen Grund: Der Mechanismus steht (das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz legt einmalig €3,600 im Jahr, €300 im Monat, auf die reguläre Dynamisierung obendrauf), der Eurobetrag hängt aber an einem Lohnfaktor für 2025, den das BMAS noch nicht festgelegt hat. Die Schätzungen liegen bei 4.2%–4.6%, und die gesetzliche Rundung auf Vielfache von €450 kippt das Ergebnis bei 4.5161 %.

Steigt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung ebenfalls um €300 im Monat?

Nein, und das ist der mit Abstand häufigste Irrtum. Die außerordentliche Anhebung steht im neuen § 223 Abs. 4 SGB V und im neuen § 6 Abs. 6 Satz 4 SGB V, beides Krankenversicherungsrecht. § 159 SGB VI, der die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung regelt, wurde nicht geändert. Sie steigt 2027 zwar ebenfalls, aber nur durch die reguläre Lohndynamisierung: hochgerechnet auf €106,200 im Jahr beziehungsweise €8,850 im Monat, nach €101,400 im Jahr 2026.

Was kostet die höhere Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung konkret?

Unter €5,812.50 im Monat gar nichts – Entgelt unterhalb der alten Grenze bleibt unberührt. Darüber werden Beiträge auf einen größeren Teil des Gehalts fällig. Auf die €300 im Monat, die allein der Sondersprung hinzufügt, zahlt der Arbeitnehmer bei einem beispielhaften Gesamtbeitragssatz von 17.1 %, hälftig geteilt, rund €25.65 im Monat mehr (€307.80 im Jahr) – und der Arbeitgeber noch einmal denselben Betrag. Bei €6,000 im Monat sind es rund €16.03 mehr pro Monat. Die Beitragssätze für 2027 stehen selbst noch nicht fest; der Satz ist also eine Annahme.

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Diese Zahlen dürfen frei zitiert, übernommen und weiterverwendet werden — bitte nennen Sie FinCalc als Quelle und verlinken Sie zurück, damit Ihre Leser selbst nachrechnen können. Daten zuletzt geprüft am 1. August 2026.

Im Artikel
Laut Mindestlohn- und Minijob-Rechner 2027 (€14.60 pro Stunde, €633 im Monat) von FinCalc, Stand 1. August 2026.
Literaturverzeichnis
FinCalc. (2026). Mindestlohn- und Minijob-Rechner 2027 (€14.60 pro Stunde, €633 im Monat). Abgerufen von https://fincalcapp.com/germany-2027-minimum-wage-minijob-calculator/
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